Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (Bewertung der Befähigung nach Abschnitt 10 der EN 1591-4) ist der Besuch einer anerkannten Schulung (Abschnitt 6). Diese findet statt bei einem zugelassenen Schulungsanbieter. Die Zulassung des Schulungsträgers durch die akkreditierte Zertifizierungsstelle TQCert stellt sicher, dass die Schulung normkonform geplant, durchgeführt und überwacht wird.
Normkonform ist die Schulung dann, wenn neben dem Erwerb von Wissen auch die Fähigkeit zur Anwendung des Gelernten in der Arbeitssituation erworben wird. Neben den theoretischen Unterrichtsinhalten sind deshalb praktische Schulungen unverzichtbar. Mit Hilfe von geeigneten technischen Einrichtungen werden praktischen Erfahrungen in simulierten Arbeitssituationen erworben.
Die Zulassung zur Prüfung setzt den erfolgreichen Unterrichtsbesuch voraus. Eine Ausnahme von dieser Regel ist dann möglich, wenn der Teilnehmer die praktische und theoretische Schulung als Teil einer anerkannten Berufsausbildung nachweisen kann.
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Normpunkt EN 1591-4 |
Tabelle EN 1591-4 |
Qualifikationsstufe |
| 8.2.2 | 1 | Grundqualifikationsstufe |
| 8.2.3 | 2 | Anziehen der Verbindung mit hydraulisch betriebenen Spannwerkzeugen |
| 8.2.4 | 3 | Hydraulisches drehmomentgesteuertes Anziehen der Verbindung |
| 8.2.5 | 4 | Wärmetauscher und Druckbehälter |
| 8.2.6 | 5 | Flansche aus spröden Werkstoffen |
| 8.2.7 | 6 | Bestimmung der Schraubenkraft nach der Montage |
| 8.2.8 | 7 | Kompaktflansche |
| 8.2.9 | 8 | Klemmverbinder |
| 8.2.10 | 9 | Sonderverbindungen |
| 8.2.11 | 10 | Schraubverbindungen für Rohrverschraubungen mit kleiner Bohrung |
| 8.3 | 11 | Verantwortlicher Ingenieur |